Baumhauscamp
13 - 18 JahreHast du schon mal davon geträumt dein eigenes Baumhaus zu bauen und in schwindelerregender Höhe ein Zuhause auf Zeit einzurichten? Dann solltest du dir dieses Camp nicht entgehen lassen. Auf unserem wunderschön gelegenen Gelände am Storkower See inmitten von Nadelwald werden wir zusammen in einer Höhe zwischen 4 und 9 Metern unser Traumhaus entwickeln, bauen und am Ende dort wohnen.
Eingebettet ist das Camp in vielen weiteren naturverbundenen Aktivitäten, wie z.B. Kanufahren, Geländespiele, Pizza im Steinofen backen, Lagerfeuerromantik und vieles mehr. Vor allem aber legen wir Wert auf eine gute und unvergessliche Gruppenatmosphäre, die dich begeistern und prägen wird. Gemeinsam...
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Lage ist super. Haus auch sauber und wird von nettem Personal geführt. Zimmer etwas klein und einfach ausgestattet. Aber das störte nicht, weil wir eh den ganzen Tag Siteseeing waren. Frühstück war in einem hellen Saal und ok.
CVJM Jugendgästehaus BerlinVon Saliba am 28. Februar 2022 -
Dieses christliche is schon anstrengend betten waren ok nur die Dach Terrasse war echt der Hammer
CVJM Jugendgästehaus BerlinVon Burgi am 22. Oktober 2021 -
Sehr freundliches Personal, sehr sauber, Parkplatz vorhanden mit Schranke, U-Bahn-Station um die Ecke.
CVJM Jugendgästehaus BerlinVon Juergen Bauer am 19. Oktober 2021 -
Ein schöner Tagungsraum oben auf dem Dach mit großartigem Blick über Schöneberg. Sehr freundliche Mitarbeitende
CVJM Jugendgästehaus BerlinVon Martin Westphal am 30. September 2021
Vorbemerkung der Christliche Verein Junger Menschen Berlin e. V., nachstehend „CVJM“ abgekürzt, ist Reiseveranstalter und bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum. Aus diesem Grund werden zwischen Ihnen als Teilnehmer und uns dem CVJM gewisse Regelungen in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) vereinbart. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch. Den Teilnehmer haben wir nachfolgend mit „TN“ abgekürzt. 1. Anmeldung zur Reise und Abschluss des Reisevertrages 1.1 Mit der Anmeldung bietet der TN dem CVJM den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieser Anmeldung sind die Reiseausschreibung, diese Reisebedingungen und die zusätzlichen Informationen des CVJM, die dem Interessenten vorliegen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. 1.2 Die Reiseanmeldung bedarf keiner bestimmten Form. Dem Interessenten wird aber empfohlen, die Anmeldung auf dem Vordruck des CVJM schriftlich vorzunehmen. Bei Anmeldung auf elektronischem Weg ist der CVJM verpflichtet, den Eingang der Buchung unverzüglich auf gleichem Wege zu bestätigen. 1.3 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Anmeldebestätigung des CVJM zustande. Auch sie bedarf keiner bestimmten Form. Der CVJM wird dem TN unverzüglich nach Vertragsschluss eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Buchung durch den TN weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn erfolgt. 1.4 Mündliche getroffene Nebenabreden sind unwirksam, solange sie nicht vom CVJM schriftlich bestätigt worden sind. 2. Zahlung des Reisepreises 2.1 Nach Vertragsabschluss wird der CVJM dem TN unverzüglich einen Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB übergeben. 2.2 Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 10 %, bei Auslands- oder Flugreisen in Höhe von 20 % des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise aus den in Ziffer 5 genannten Gründen nicht mehr abgesagt werden kann. In letzterem Fall wird die Restzahlung fällig einen Tag, nachdem eine Absagemöglichkeit gemäß Ziffer 5 nicht mehr besteht. 2.3 Bei Kurzreisen mit niedrigem Reisepreis kann eine Barzahlung zu Beginn der Reise vereinbart werden. Bitte beachten Sie dazu den ausdrücklichen Hinweis in der Anmeldebestätigung. 2.4 Wird vom TN die Anzahlung und/oder die Restzahlung des Reisepreises nicht zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen (siehe Ziffer 2.2) gezahlt, so kann der CVJM unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Mahnung mit Fristsetzung gemäß § 286 BGB) vom Reisevertrag zurücktreten und vom Kunden Entschädigungs- /Stornokosten gemäß Ziffer 4.2 verlangen 3. Leistungs- oder Preisänderungen 3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom CVJM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur dann zulässig, wenn und soweit diese Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Der CVJM ist verpflichtet, den TN über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. 3.2 Der CVJM ist berechtigt, die ausgeschriebenen und zum Vertragsinhalt gewordenen Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren oder einer Veränderung der für die jeweilige Reise gelten den Wechselkurse zu ändern. Dafür gilt folgendes: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages geltenden Beförderungskosten, insbesondere die Kosten für Treibstoff, so kann der CVJM den Reisepreis wie folgt anpassen: - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann vom TN der Erhöhungsbetrag verlangt werden. - Bei einer Erhöhung pro Beförderungsmittel werden die vom Beförderungsunternehmen zusätzlich geforderten Beträge durch die Zahl der im Beförderungsmittel fahrenden Personen geteilt. Der sich so ergebende Erhöhungsbetrag kann vom CVJM vom TN verlangt werden. - Bei einer Erhöhung der Hafen- oder Flughafengebühren kann der CVJM den anteiligen auf den TN entfallenden Betrag verlangen. - Bei einer Änderung der Wechselkurse kann der Reisepreis in dem Ausmaß erhöht werden, wie für den CVJM durch die Wechselkursveränderung eine Verteuerung eingetreten ist. Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reisebeginn eine Frist von mehr als vier Monaten liegt, die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den CVJM nicht vorhersehbar waren. Der CVJM hat den TN über eine Preiserhöhung unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn sind unzulässig. 3.3 Liegt eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung gemäß Ziffer 3.1 vor oder beträgt die Preiserhöhung gemäß Ziffer 3.2 mehr als 5 % des Reisepreises, so ist der TN berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern der CVJM in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN muss diese Rechte unverzüglich nach Eingang der Erklärung des CVJM über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise oder die Preiserhöhung dem CVJM gegenüber geltend machen. 4. Rücktritt durch den TN 4.1 Gemäß § 651 i BGB kann der TN jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktrittes ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim CVJM. Der Rücktritt ist gegenüber dem CVJM unter der nachfolgenden Anschrift zu erklären: CVJM Berlin e. V., Karl-Heinrich-Ulrichs-Str. 10, 10787 Berlin, Tel.: 030/264910-0, Fax 030/264910-22. Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 4.2 Tritt der TN vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der CVJM eine Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Ziffer 4.4) verlangen. Der CVJM kann diesen Ersatzanspruch aber auch pauschaliert gemäß den nachfolgenden Buchstaben a) bis d) geltend machen. Die Pauschalierung berücksichtigt den Zeitabstand zwischen Rücktrittserklärung und vertraglich vorgesehenem Reisebeginn, die dabei gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie eine gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen. Die Entschädigung wird danach entsprechend dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim CVJM (siehe Ziffer 4.1) wie folgt berechnet. Der Ersatzanspruch wird für alle Reisearten wie folgt pauschaliert: Bei einem Rücktritt bis zum 50. Tag vor Reiseantritt 15 €: 49 - 22 Tage vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises 21 - 15 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises ab 14 Tage vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises Am Abreisetag und später 100 % des Reisepreises Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen 4.3 Der TN hat das Recht, dem CVJM nachzuweisen, dass dem CVJM kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist, als die gemäß Ziffer 4.2 geforderte Pauschale. 4.4 Umgekehrt ist der CVJM berechtigt, in Abweichung von den Pauschalen der Ziffer 4.2 eine konkrete Entschädigung zu fordern, die auch über den vorgenannten Pauschalen liegen kann. Der CVJM ist in diesem Fall verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaiger, anderweitiger Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen. 5. Rücktritt durch den CVJM wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl Der CVJM kann vom Vertrag ganz oder teilweise bis 2 Wochen vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die im Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht spätestens bis zum 20. Tag vor Reisebeginn erreicht ist. Der TN erhält die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück. 6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen beim TN 6.1 Der CVJM kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen, wenn sich der TN bei der Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung vom CVJM, die auch durch den örtlichen Reiseleiter ausgesprochen werden kann, in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist. 6.2 Bei Minderjährigen ist der CVJM berechtigt, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN den Reisevertrag zu kündigen. 6.3 Diese außerordentliche Kündigung hat zur Folge, dass der CVJM den Anspruch auf den Reisepreis behält, jedoch muss sich der CVJM den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in angesprochenen Leistungen erlangt. Hierzu zählen auch etwaige Erstattungen durch eingeschaltete Leistungsträger. Die Kosten der vorzeitigen Rückkehr trägt der TN selbst. 7. Gewährleistung seitens CVJM / Mitwirkungspflichten des TNs a) Der TN ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Störungen zu vermeiden oder gering zu halten. Der TN ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der TN schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. b) Ist eine Abhilfe nicht erfolgt, kann der TN für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Leistung eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. c) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der CVJM innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der TN im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen (§ 615 e BGB). Einer Frist zur Abhilfeleistung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom CVJM verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem CVJM erkennbares Interesse des TNs gerechtfertigt wird. d) Der TN kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der CVJM nicht zu vertreten hat. e) Der TN hat den CVJM zu informieren, wenn er erforderliche Reiseunterlagen (z. B. Informationsbrief, Sicherungsschein) nicht vor Beginn der Reise erhält. f) Der TN hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere ist der CVJM auf die drohende Gefahr eines Schadenseintritts aufmerksam zu machen. 8. Haftungsbeschränkung a) Die vertragliche Haftung des CVJM für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis je TN und Reise beschränkt, aa) soweit ein Schaden des TNs weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder bb) soweit der CVJM für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. b) Die Haftung des CVJM aus unerlaubter Handlung wegen Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis je TN und Reise beschränkt. c) Der CVJM haftet nicht für Leistungsstörungen sowie Personenund/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuch, Ausstellungsbesuch etc.), sofern in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung diese Leistungen als Fremdleistungen unter Angabe des vermittelten Vertragspartners eindeutig gekennzeichnet sind. 9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Ansprüche des Reisenden nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN gemäß § 651 g BGB innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt der Reise gegenüber dem CVJM geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem CVJM nur unter der folgenden Anschrift erfolgen: CVJM Berlin e. V, Einemstraße 10, 10787 Berlin 10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften a) Der CVJM wird Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, über Bestimmungen von Pass – Visa – und Gesundheitsvorschriften des Landes in dem die Reise angeboten wird, vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörige anderer Staaten wenden sich bitte an das zuständige Konsulat. b) Der TN trägt allein die Verantwortung für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie die Einhaltung von Zoll- und Devisen-Vorschriften. Nachteile, die dem TN aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften entstehen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen allein zu seinen Lasten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der CVJM schuldhaft falsch, unzureichend oder nicht informiert hat. 11. Kündigungsmöglichkeit wegen höherer Gewalt Das Gesetz sieht im § 651 j BGB für den Fall der höheren Gewalt ein beiderseitiges Kündigungsrecht vor. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Absatz 3, Sätze 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. 12. Fotos und Daten Der TN willigt ein, dass er Fotos von seiner Person, die im Rahmen der Reise aufgenommen werden, dem CVJM zur weiteren Nutzung überlässt (Recht am eigenen Bild). Im Falle von Veröffentlichungen, stellt der TN keine weiteren Ansprüche, auch nicht gegen Dritte. Dieser Einwilligung kann nur vor Antritt der Reise widersprochen werden. Der TN willigt ein, dass seine Daten in der EDV des CVJM aufgenommen und gespeichert werden. 13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Dies gilt insbesondere für die Reisebedingungen. 14. Gerichtsstand 1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem CVJM und dem Teilnehmer richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Der TN kann den CVJM an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des CVJM gegen den TN ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des CVJM maßgebend.
03026491010